Risiken beim Engagement für den Verein
Wer sich in einem eingetragenen Verein, zum Beispiel dem örtlichen Sportverein – sehr oft ehrenamtlich – als Vorstand oder Geschäftsführer engagiert, denkt wahrscheinlich als Letztes daran, dass dieses Engagement ein erhebliches Risiko für eine persönliche Haftung birgt. Doch dieses Risiko ist sehr real, denn Vereinsvorstände sind nach § 26 BGB die gesetzlichen Vertreter des Vereins.
Was bedeutet dies für die Haftungssituation von Vereinsvorständen bei Pflichtverletzungen, die einen Vermögensschaden verursacht haben sollen?
Ein Verein kann im Innenverhältnis seinen Vorstand in Regress nehmen, wenn diesem ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, auf dessen Grundlage Geschädigte vom Verein Schadensersatz fordern. Für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder von Vereinen gelten zwar Haftungserleichterungen gegenüber einem Regressanspruch des Vereins (sofern ihre jeweilige Aufwandsentschädigung die jährliche Ehrenamtspauschale nicht übersteigt).
Im Innenverhältnis haften sie dennoch unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung für nicht ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder ist noch weitgehender, da bereits einfache Fahrlässigkeit als Verschuldensmaßstab ausreicht.
Von der Innenhaftung gegenüber dem Verein aufgrund organschaftlicher Verpflichtungen ist die so genannte Außenhaftung, also die vertragliche oder deliktische Haftung gegenüber Dritten, zu unterscheiden. Bei der Außenhaftung haften Vorstandsmitglieder eines Vereins aufgrund entsprechender Vorschriften unmittelbar und ebenfalls unbeschränkt.
Das heißt im Klartext: Vereinsvorstände haften mit ihrem gesamten Privatvermögen!
VEREINSVORSTÄNDE BENÖTIGEN DESHALB EINE D&O-VERSICHERUNG
D&O steht für „Directors-and-Officers“. Diese spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird oft als Manager-Haftpflichtversicherung bezeichnet. Unternehmen oder Vereine sollten diese für ihre Organe, Vorstände und leitenden Angestellten abschließen.
Mögliche Haftungsszenarien
Eine D&O-Versicherung für Vereine gewährt bei einer persönlichen Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedern zunächst qualifizierte Abwehr von unbegründeten Ansprüchen, leistet aber auch Schadenersatz bei begründeten Ansprüchen. Damit schützt die D&O-Versicherung für Vereine das Privatvermögen von Vereinsvorständen – auch im Ehrenamt. So bewahrt sie Vorstandsmitglieder je nach Anspruchshöhe sogar vor einer Privatinsolvenz.
Sozialversicherungsbeiträge
Beschäftigt ein Verein Arbeitnehmer, sind Vereinsvorstände dazu verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Geschieht dies zu spät oder gar nicht, haften die Vorstände persönlich.
Spendenhaftung
Der Vereinsvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass steuerliche Pflichten erfüllt werden. So kann z.B. eine nicht erhobene Einkommensteuer auf einer Spendenbescheinigung in zweierlei Hinsicht haftungsrelevant sein:
- zum einen wegen fehlerhaft erstellter Zuwendungsbescheinigungen für Geld-, Sach- oder Aufwandsspenden (sogenannte Ausstellerhaftung) oder
- zum anderen wegen falsch verwendeter Spendenmittel (sogenannte Veranlasserhaftung).
Insolvenz
Vorstandsmitglieder, die bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins gegen die Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens verstoßen, haften ebenfalls in vollem Umfang mit ihrem persönlichen Vermögen. Das Ehrenamt hilft hier nicht: Gerade in der Insolvenz besteht also ein erhebliches Haftungsrisiko für die Vorstandsmitglieder.
D&O Police schafft Sicherheit beim Engagement im Verein
Wer sich in einem Verein – sei es auch nur ehrenamtlich – als Vereinsvorstand engagieren möchte, nimmt damit gleichzeitig ein hohes persönliches Haftungsrisiko in Kauf. Denn Vereinsvorstände haften mit ihrem privaten Vermögen. Weitestgehenden Schutz des Privatvermögens von Vereinsvorständen bietet hier die D&O-Versicherung für Vereine und schafft somit eine sichere Basis für Entscheidungen, die Vorstände für ihren Verein täglich treffen müssen – auch im Ehrenamt.
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Michael Schmidt
Bachelor of Arts (B.A.), Immobilienmanagement
Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung (IHK)
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