Neben dem umstrittenen GEG, dem GebäudeEnergie-Gesetz, das auch als Habecks Heizungsgesetz bekannt wurde, gilt ab dem 01.01.2025 nun auch das GEIG, das „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz*“.

Was ist das nun wieder?

Das Gesetz stammt bereits aus dem Jahr 2021.

Es regelt den Ausbau von Leitungs- und Ladeinfrastrukturen für Elektromobilität in Neubauten und Bestandsgebäuden.

Welches Ziel soll mit dem GEIG erreicht werden?

Das GEIG wurde eingeführt, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur für eFahrzeuge in privaten Wohnungen zu fördern. Die Nutzung von eFahrzeugen soll dadurch erleichtert und sogenannte „Transformation“ zur umweltfreundlicheren Mobilität unterstützt werden.
Hier geht der Gesetzgeber also davon aus, dass eFahrzeuge grundsätzlich umweltfreundlicher sind als Verbrenner, obwohl hier das gesamte Lebenzyclus, die Herstellung der Elektrizität, der Speichermedien, etc. nicht betrachtet werden.
Das Gesetz bezieht sich insbesondere auf Neubauten und Bestandsgebäude mit umfassenden Renovierungen, bei denen die Gebäudehülle um mindestens 25 % verändert wird. Zudem sind Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen und Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätze betroffen.

Wichtig zu erwähnen ist, dass an Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen, ab 01.01.2025 mindestens 1 Ladepunkt zur Verfügung stehen muss, auch wenn keine umfassende Renovierung durchgeführt wird.

Kurz zusammengefasst:

  • Wohngebäude-Neubauten mit mehr als 5 Stellplätzen müssen Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität berücksichtigen, wobei Ein- und Zweifamilienhäuser ausgenommen sind.
  • Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzen müssen an jedem 3. Stellplatz Leitungsinfrastruktur vorsehen.

Bei einer größeren Renovierung eines Nichtwohngebäudes mit mehr als  10 Stellplätzen muss zukünftig:

  • mindestens ein Ladepunkt errichtet werden
  • jeder 5. Stellplatz mit Schutzrohren und Elektrokabel ausgestattet werden
  • bei allen Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt vorhanden sein (egal ob Neubau, Sanierung oder Bestand)

Ausnahmen gibt es natürlich auch:

  • Nichtwohngebäude, die im Besitz von kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind und durch diese selbst genutzt werden.
  • Renovierung von Bestandsgebäuden, wenn die Kosten für die Elektromobilitätsinfrastruktur 7% der Gesamtrenovierungskosten übersteigen würden.

Wer mehr über dieses Gesetz wissen möchte:

Was bedeutet „Leitungsinfrastruktur“?

Das GEIG definiert „Leitungsinfrastruktur“ so:
„. . . die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen . . . „

Konkret sind darunter zum einen die Leitungen vom Zählerschrank zu den Stellplätzen gemeint, sowie auch Schutzrohre und Leerrohre für Elektrokabel.

Als Immobilienexperte stehe ich Ihnen für Fragen rund um Ihr Projekt zur Verfügung. 

Zertifizierter Effizienzberater für Wohngebäude (ivd) sowie im Bundesverband GebäudeGrün zertifizierter Fachberater Dachbegrünung.

Ansprechpartner:
Michael Schmidt
Bachelor of Arts (B.A.), Immobilienmanagement

Geschäftsführer des Versorgungswerks der Handwerkskammer Magdeburg e.V.

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