Rente des Todes wegen

Was steht Witwen, Waisen und anderen Hinterbliebenen zu?

Wenn ein Partner, Ex-Ehepartner oder die Eltern sterben, dann haben die Hinterbliebenen idR Anspruch auf die sogenannte „Rente des Todes wegen“. Was nach typischem Bürokratie-Deutsch klingt, soll die Betroffenen finanziell unterstützen. Je nachdem wer gestorben ist und ob es gemeinsame Kinder gibt, greift eine andere Hinterbliebenenrente. 
Aber welche verschiedenen Renten gibt es und welche Voraussetzungen gelten, um sie zu erhalten
Unten erfahren Sie mehr über die Wittwen- und Waisenrente, über Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern sowie die Fallstricken bei der Immobilienerbschaft.

Dem Tod entgehen kann niemand.

Bis dahin sollten Sie aber ein gutes, würdiges und finanziell abgesichertes Leben führen können.

Um den aktuellen Stand Ihres finanziellen Gesundheitszustandes ermitteln zu können, biete ich Ihnen als zertifizierter Spezialist die private Finanzanalyse nach DIN 77230 an. Wissenschaftlich, Unabhängig, Neutral.

Alles in Ihrem Sinne geregelt?

Vielleicht haben Sie sich schon über eine Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung Gedanken gemacht. Sicher wollen auch Sie alles in Ihrem Sinne geregelt wissen. Dazu gehört leider auch der spätere eigene Tod.

Fakt ist: Die Bestattungskosten müssen seit dem Wegfall des gesetzlichen Sterbegeldes aus dem Nachlass oder von Ihren Angehörigen getragen werden. Schon eine einfache Bestattung kostet mehrere 1.000,00 €. Im Rahmen einer Gesundheitsreform im Jahr 2003 wurde das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Seitdem liegt die Verantwortung bei jedem selbst, seinen letzten Weg nicht auf Kosten der Angehörigen zu regeln . . . oder eben doch der Verwandtschaft zu überlassen.

Eine Sterbegeldversicherung schützt nicht nur Ihre Angehörigen vor der Kostenfalle Bestattung, sondern auch Ihr Vermögen vor dem Zugriff der Behörden im Pflegefall. Ausserdem können Sie mit dieser Form der Absicherung alles im eigenen Sinne regeln.
Unten erfahren Sie mehr zum Thema >>

Witwen- oder Witwerrente

Stirbt ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, dann steht dem noch lebenden Partner unter bestimmten Voraussetzungen Witwen- bzw. Witwerrente zu.
Der verstorbene Partner muss dafür die sogenannte „allgemeine Wartezeit“ erfüllt haben, also mindestens 5 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Außerdem muss die Ehe (oder natürich auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft) zum Zeitpunkt des Todes mindestens seit einem Jahr bestehen.
Der überlebende Partner, also die Witwe oder der Witwer, darf wiederum nicht erneut geheiratet haben (bzw. eine neue Lebenspartnerschaft begründet haben).

Bei der Witwen-/Witwerrente wird zudem unterschieden zwischen der großen und der kleinen Witwenrente. Die Große erhalten die überlebenden Partner, wenn sie:

  • das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  • ein Kind erziehen oder
  • erwerbsgemindert sind

Die Kleine erhalten die überlebenden Partner, wenn Sie

  • jünger als 47 Jahre sind und
  • nicht erwerbsgemindert und
  • kein Kind erziehen

Die kleine Witwen-/Witwerrente wird maximal 24 Kalendermonate gezahlt, die Große hingegen unbegrenzt (also bis der überlebende Partner auch verstirbt oder eine neue Ehe bzw. Lebenspartnerschaft eingeht).
Die Höhe der Rente wird aus den sogenannten „rentenrechtlichen Zeiten“ des verstorbenen Partners berechnet. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen. Bei der Großen sind es 55 % (60 % sogar, wenn das Paar vor 2002 geheiratet hat und ein Ehepartner (bzw. eingetragener Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde).

Waisenrente

Nicht nur den Ehepartnern eines Verstorbenen steht eine Rente zu. Auch Kinder sind evtl. Anspruchsberechtigt. Hier wird zwischen der Halbwaisenrente (bei Verlust eines Elternteils) und der Vollwaisenrente (bei Verlust beider Eltern) unterschieden.
Auch hier besteht der Anspruch der hinterbliebene Kinder, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Grundsätzlich kann Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich diese Rente bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu erhalten, wenn:

  • das hinterbliebene Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet
    oder
  • es ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr beziehungsweise einen Bundesfreiwilligendienst ableistet
    oder
  • sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Leistet das Kind freiwilligen Wehrdienst, hat es keinen Anspruch auf Waisenrente.
In bestimmten Fällen kann auch über das vollendete 27. Lebensjahr eine Waisenrente gezahlt werden: Wenn sich das Kind in beruflicher Ausbildung befindet und sich die Ausbildung aufgrund eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes verzögert oder unterbrochen werden musste. Für die Zeit der Unterbrechung würde dann der Waisenrentenanspruch über das 27. Lebensjahr hinaus bestehen (derzeit besteht in Deutschland aber keine Wehrpflicht).

Steuerliche Probleme durch das "Berliner Testament"?

Das sogenannte „Berliner Testament“ ist eine der gängigsten Regelung im Erbrecht. Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners. Diese Variante ist sogar gesetzlich verankert im § 2269 BGB und bietet wahrscheinlich, zumindest für den länger lebenden Ehepartner, das geringste Potential für Stress und Streitigkeiten.

Sofern die Vererbenden aber Vermögen, auch in Form von Immobilien, an die nächste Generation weitergeben können, werden durch diese Variante höchstwahrscheinlich die erbschaftssteuerlichen Freibeträge nicht optimal ausgenutzt, wodurch eine hohe Erbschaftssteuerbelastung entstehen kann.

Der aktuelle Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer freie Betrag beträgt bei Kindern 400.000,00 € pro Elternteil. Wenn also ein Elternteil stirbt und aufgrund des „Berliner Testaments“ erst einmal der überlebende Ehepartner erbt, gehen die Kinder leer aus und der Freibetrag ist „verschenkt“. Im zweiten Erbfall, wenn also irgendwann auch der zweite Elternteil verstirbt, ist das Vermögen für die erbenden Kinder doppelt so hoch und übersteigt, insbesondere bei Immobilienvermögen, möglicherweise die Freibeträge, sodass Erbschaftssteuern entstehen, die durch geschicktere Verteilung hätten vermieden werden können.

Natürlich können Sie von mir keine steuerliche oder rechtliche Beratung erhalten, da ich weder Steuerberater noch Rechtsanwalt bin. Wir können uns aber, gern gemeinsam mit einem Anwalt und/oder Steuerberater Ihres Vertrauens, über die bestmögliche Verteilung Ihres Vermögens, Ihrer Vermögensanlagen mit HInterbliebenenschutz, eventueller vorzeitiger Schenkungen an Ihre Nachkommen, etc. unterhalten, um sowohl für Sie die beste Absicherung im Alter, als auch für Ihre Familie den besten Schutz vor unerwartet hohen Steuerforderungen zu gewährleisten. Lassen Sie uns einen gemeinsamen Termin vereinbaren: 

Das Handelsblatt berichtete am 19.01.2024 über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die viele Immobilienerben freuen dürfte:
Wer eine Immobilie aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft verkauft, muss auf den Gewinn keine Einkommensteuer zahlen (Az.: 26.09.2023 – IX R 13/22)

Sowohl Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), als auch Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßten das Urteil. Den Link zum ganzen Artikel finden Sie nebenstehend.

Sterbegeld

Vielleicht haben Sie sich schon über eine Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung Gedanken gemacht. Sicher wollen auch Sie alles in Ihrem Sinne geregelt wissen. Dazu gehört leider auch der spätere eigene Tod.

Fakt ist: Die Bestattungskosten müssen seit dem Wegfall des gesetzlichen Sterbegeldes aus dem Nachlass oder von Ihren Angehörigen getragen werden. Schon eine einfache Bestattung kostet mehrere 1.000,00 €. Im Rahmen einer Gesundheitsreform im Jahr 2003 wurde das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Seitdem liegt die Verantwortung bei jedem selbst, seinen letzten Weg nicht auf Kosten der Angehörigen zu regeln . . . oder eben doch der Verwandtschaft zu überlassen.

Alles in Ihrem Sinne geregelt?

Eine Sterbegeldversicherung schützt nicht nur Ihre Angehörigen vor der Kostenfalle Bestattung, sondern auch Ihr Vermögen vor dem Zugriff der Behörden im Pflegefall. Ausserdem können Sie mit dieser Form der Absicherung alles im eigenen Sinne regeln.

Wir bieten mit der INTER Sterbegeldversicherung für Sie die Möglichkeit, alles in Ihrem eigenen Sinne zu regeln und Ihren persönlichen Wünschen zu entsprechen. Mit dieser wichtigen finanziellen Vorsorge bestimmen Sie selbst, entlasten Ihre Familie oder können auch festlegen, wer aus sich um Ihren letzten Weg kümmern soll. Das kann jemand aus der Verwandtschaft sein, jemand aus dem Freundeskreis oder auch ein professioneller Bestatter. 

Sie entscheiden das zu Ihren Lebzeiten.

Ihre Vorteile der INTER Sterbegeldversicherung:

Auf Wunsch erhalten Sie beim Abschluss einen Vorsorgeordner für Ihren Nachlass und Ihre Angehörigen.

Tendenziell werden wir Menschen immer älter.
Sind die Deutschen Bundesbürger in den 1970er-Jahren im Alter von durchschnittlich 70 Jahren gestorben, also nur etwa 5 Jahre nach Renteneintritt, so werden wir heute um die 80 Jahre alt.
Frauen im Schnitt gut 82 Jahre,
Männer nur knapp 77.
Todesursache Nummer 1:
Krankheiten des Kreislaufsystems (33,6%),
gefolgt von Krebsfällen (21,7%)

Quellen: FOCUS MONEY 25/2023, Sterbegeldpolicen Tarif-Check des DFSI (Deutsche Finanz Service Institut. INTER Preisbewertung: SEHR GUT); Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024

Und was dann, wenn das Leben tatsächich vorbei ist, wie geht es mit der verstorbenen Person weiter?
Vor allem muss zunächst die Beerdigung organisiert – und auch bezahlt – werden. Nach den Bestattungsgesetzen sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen dazu verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen. Beerdigungs-, Sarg-, Urnen- und Friedhofskosten sowie Grabausstattung und Trauerzeremonie samt Todesanzeigen, Leichenschmaus, Blumenschmuck & Co.
Laut einer Forsa-Umfrage vom Herbst 2022 sind 23% der Bundesbürger aber nur bereit, maximal 2.000,00 € für die Bestattung eines Angehörigen auszugeben.

Michael Schmidt
Bachelor of Arts (B.A.), Immobilienmanagement
Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung (IHK)
-Kundenbetreuer-

INTER Versicherungsgruppe
Republikstraße 45
39218 Schönebeck (Elbe)

Mobil: 0175 299 299 5
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