Bundesrat macht Weg für Public Viewing nach 22 Uhr frei

Wenn am 14. Juni in Deutschland die Fußball- Europameisterschaft angepfiffen wird, herrscht im Land wieder für ein paar Wochen der Ausnahmezustand. Fußballfans werden auch abseits der Stadien gemeinsam die Spiele anschauen, und das vorzugsweise draußen und auch gerne mit lautstarker Leidenschaft. „Viele Spiele beginnen um 21 Uhr und sind dann erst gegen 23 Uhr zu Ende, so dass die allgemeine Nachtruhe, die ab 22 Uhr gilt, regelmäßig beeinträchtigt wird. Konflikte sind da vorprogrammiert“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin des Immobilienverband Deutschland IVD.

Public Viewing auch nach 22 Uhr

Für das öffentliche Public Viewing gelten auch bei dieser EM Ausnahmen von der regulären Nachtruhe: Damit Fußballfans die Spiele auch am späten Abend und im Freien auf Großleinwänden verfolgen können, hat der Bundesrat in seiner Sitzung heute das Public Viewing auch nach 22 Uhr ermöglicht.

Keine Ausnahmen im privaten Bereich

Diese Ausnahme von der allgemeinen Nachtruhe gilt jedoch nicht für den privaten Bereich. Die Bundesgesetze sehen eine allgemeine Nachtruhe ab 22 Uhr vor, zudem können Hausordnungen zusätzliche Regeln enthalten. Wer also Freunde zum Fernsehabend im Garten oder auf dem Balkon einlädt, muss dabei die üblichen Ruhezeiten einhalten, die zudem auch in manchen Hausordnungen geregelt sein können. Bei Ruhestörungen – und das wäre ein lauter Fernseher mit entsprechender Geräuschkulisse durch die Zuschauer nach 22 Uhr sicherlich – können Behörden Bußgelder verhängen. Bei Wiederholungen sind Vermieter sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. „Es empfiehlt sich daher, bei spät angepfiffenen Spielen die zweite Halbzeit nach drinnen zu verlegen“, rät Annett Engel-Lindner vom IVD. Und auch hier sei Reden Gold: Wer vor einem Ereignis, das Störpotenzial birgt, mit den Nachbarn redet, kann sicherlich viele Probleme umgehen.

Was ist noch wichtig für

Ihre Fussball-Grillparty ?

Tipps für sicheres Grillen

Wer grillt, sollte die lieben Nachbarn nicht vergessen und unbedingt ein paar Regeln für den Brandschutz beachten.

Gebot der Rücksichtnahme – es gibt kein Grundrecht auf Grillen

Die gegenseitige Rücksichtnahme ist in städtischen Gebieten schwerer, weil oft der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann. „Vermieter können das Grillen auf dem Balkon oder auf den Gemeinschaftsflächen im Mietvertrag oder in der Hausordnung komplett untersagen. In manchen Ballungsräumen ist das Grillen auf dem Balkon sogar generell untersagt“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin des Immobilienverband Deutschland IVD. Wo es prinzipiell erlaubt ist, folgen die Gerichte, die immer wieder mit den Nachbarschaftsstreitigkeiten bemüht werden, häufig dem Urteil des Landgerichts Bonn. Dieses erlaubte 1997 das Grillen in Mehrfamilieneinheiten einmal monatlich, wenn der Grillabend mindestens 48 Stunden vorher angekündigt wird. Das Landgericht Aachen billigte monatlich zweimaliges Grillen im am weitesten entfernten Teil des Gartens, Stuttgarter Richter erlaubten drei Grillabende pro Monat auf einer Terrasse. Es lohnt sich also, die Regelungen der eigenen Kommune zu beachten und diese beim Bürgeramt oder Rathaus zu erfragen. Generell gilt: Je mehr Abstand zu den Nachbarn, desto leichter und öfter kann gegrillt werden.

Beim Grillen Brandschutz beachten – besonders auf Balkonen

„Auf Balkonen sollte nicht mit Holzkohle gegrillt werden“, rät IVD-Rechtsberaterin Annett Engel-Lindner. „Der Rauch belästigt die Nachbarn, zudem entwickeln Holzkohlegrills Temperaturen von bis zu 800°C und stellen eine Gefahrenquelle dar.“ Sollte auf einem engen, kleinen Balkon ein Feuer ausbrechen, ist es nahezu unmöglich, die richtigen Löschmaßnahmen einzuleiten, Fluchtwege sind nicht zu erreichen oder nur bedingt vorhanden. Und nicht zu vergessen: Viele Balkonböden sind aus brennbarem Material. Umherfliegende Funken erreichen sehr schnell die Balkone der Nachbarn und können dort trockenes Material entzünden. Es gilt: Je enger der Grillplatz, desto größer die Gefahr.

Brandschutz im Garten

Aber auch Gartenbesitzer müssen den Brandschutz beachten. Im Sommer sorgt oft langanhaltende Trockenheit in der Natur für Brandgefahr. Da genügt teilweise schon ein einfacher Funken vom Holzkohlegrill oder der Feuerschale, um einen ganzen Wald in Brand zu setzen.

Grillfeuer im Wald sind abseits der vorgegebenen Feuerstellen verboten, das gilt auch für den Waldrand. „Viele Länderverordnungen schreiben einen Mindestabstand von 50 bis 100 Metern zum Waldrand vor. Lediglich wenn das eigene Grundstück direkt an einen Wald grenzt, können es je nachdem auch nur 30 Meter sein“, sagt IVD-Rechtsberaterin Annett Engel-Lindner.

Ansonsten gelten folgende Vorsichtsmaßnahmen:

  • Der Grill muss sicher auf einer nicht brennbaren Unterlage und im Windschatten stehen. Zudem sollte er da, wo er steht, keine Gefahr für spielende Kinder sein.
  • Zu brennbaren Materialien wie Gartenmöbeln oder Holzfassaden sollte ein Abstand von mindestens einem Meter bestehen.
  • Das Anzünden mit brennbaren Flüssigkeiten und das Nachgießen sind unbedingt zu vermeiden. Stattdessen sollten Grillanzünder zum Anzünden der Holzkohle verwendet werden.
  • Der Grill muss vollständig ausgeglüht oder gewässert sein, bevor man ihn wegräumt.
  • Ein Eimer Sand, ein Feuerlöscher oder eine Löschdecke sollten zum Löschen eines Feuers in Griffweite sein.

Michael Schmidt
Bachelor of Arts (B.A.), Immobilienmanagement
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