Was passiert, wenn man sich das Pflegeheim nicht leisten kann?
In einem Deutschland, das immer älter wird, ist für viele Menschen und ihre Familien die Frage nach den finanziellen Aspekten der Pflege von großer Bedeutung. Unsicherheiten und Ängste entstehen insbesondere dann, wenn die eigenen Mittel vielleicht nicht ausreichen, um die Kosten eines Pflegeheims zu decken. Was geschieht, wenn man das Pflegeheim nicht mehr bezahlen kann?
Wenn die eigenen finanziellen Mittel oder die der Angehörigen nicht ausreichen, um die Kosten für das Pflegeheim zu decken, kann dies zu erheblichen Sorgen führen. In Deutschland gibt es aber Gesetze und Regeln, die sicherstellen, dass niemand aufgrund finanzieller Engpässe ohne die notwendige Pflege bleibt.
Das Sozialamt kann in bestimmten Fällen auf das Vermögen der Kinder der pflegebedürftigen Person zurückgreifen, wenn dieses einen bestimmten Betrag übersteigt.
Wann übernimmt der Staat die Pflegekosten?
Laut dem Bundesgesundheitsministerium und der Verbraucherzentrale müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Staat in Form von Sozialhilfe die Pflegekosten von Betroffenen übernimmt. Diese Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Bedürftigkeit: Die Person, die Sozialhilfe beantragt, darf nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten.
- Subsidiarität: Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn keine anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Grundsicherung oder Pflegeunterstützungsgeld) in Anspruch genommen werden können.
- Einsatz des Einkommens und Vermögens: Bevor Sozialhilfe gewährt wird, müssen Betroffene ihr gesamtes Einkommen und Vermögen einsetzen. Es gibt jedoch Freibeträge, die nicht angetastet werden, wie z.B. das Pflegegeld.
- Wohnsitz in Deutschland: Die Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Keine zumutbare Hilfe von Angehörigen: Wenn Angehörige in der Lage sind, Unterstützung zu leisten, wird keine Sozialhilfe gewährt.
Die genauen Voraussetzungen und Regelungen können je nach Bundesland allerdings variieren, so dass sich Betroffene bei der zuständigen Sozialbehörde oder einem Beratungszentrum über die spezifischen Anforderungen und den Antragsprozess informieren sollten.
Pflege: Freibeträge bei der Sozialhilfe für Pflegeheimbewohner
Zudem gibt es Freibeträge, die das Sozialamt nicht auf das Vermögen der Betroffenen und ihrer Angehörigen anrechnet, wenn es darum geht, die Kosten für einen Platz im Pflegeheim zu übernehmen. Diese sind laut der Verbraucherzentrale und dem Bundesgesundheitsministerium wie folgt gestaffelt:
- Grundfreibetrag: Jeder Pflegeheimbewohner hat einen Grundfreibetrag von 5000 Euro. Dieser Betrag bleibt bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens unberücksichtigt.
- Freibetrag für Hausrat: Zusätzlich zum Grundfreibetrag gibt es einen Freibetrag für Hausrat in Höhe von 5000 Euro.
- Freibetrag für ein angemessenes Hausgrundstück: Ein angemessenes Hausgrundstück, das von der Person selbst oder von nahen Angehörigen bewohnt wird, bleibt ebenfalls unberücksichtigt. Was als „angemessen“ gilt, hängt allerdings von der Größe des Grundstücks und der darauf befindlichen Immobilie ab und wird im Einzelfall entschieden.
- Freibetrag für ein Kfz: Ein angemessenes Auto bzw. Kfz bleibt ebenfalls unberücksichtigt. Auch hierbei gibt es keine feste Grenze, was als „angemessenes“ Kfz gilt. Es wird im Einzelfall entschieden.
- Freibetrag für Altersvorsorgevermögen: Altersvorsorgevermögen, das der Alterssicherung dient und vor dem 1. Januar 2005 angespart wurde, bleibt bis zu einem Betrag von 200.000 Euro unberücksichtigt. Für jüngere Personen (unter 60 Jahre) kann dieser Betrag höher sein.
- Freibetrag für Sterbegeldversicherungen: Sterbegeldversicherungen bleiben bis zu einem Betrag von 3300 Euro unberücksichtigt, wenn kein Anspruch auf eine anderweitige Sterbegeldleistung besteht.
Unterhaltspflicht: Wann nimmt das Sozialamt Angehörige in die Pflicht?
Bei allen Freibeträgen gilt in Deutschland, dass Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig sind, wenn diese nicht in der Lage sind, die Kosten für ihre Pflege selbst zu tragen. Das Sozialamt kann in solchen Fällen die Kinder der pflegebedürftigen Person finanziell in die Pflicht nehmen. Allerdings geschieht dies nicht pauschal, sondern es werden laut der Verbraucherzentrale verschiedene Faktoren berücksichtigt. Zunächst prüft das Sozialamt das Einkommen der Kinder.
Erst wenn das jährliche Bruttoeinkommen eines Kindes den Betrag von 100.000 Euro übersteigt, kann es zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden. Dabei bleibt ein Selbstbehalt, der aktuell bei 1800 Euro für Alleinstehende und 3240 Euro für Verheiratete liegt, unangetastet. Das bedeutet, dass dieses Einkommen nicht für die Pflegekosten herangezogen wird.
Auch das Vermögen der Kinder wird in die Bewertung einbezogen. Hierbei gibt es jedoch Freibeträge, die das Sozialamt nicht antasten darf. Ein gutes Beispiel hierfür ist ein selbst genutztes Eigenheim, das in der Regel geschützt ist. Es gibt jedoch auch eine sogenannte Härtefallregelung. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen, beispielsweise wenn die Zahlung der Pflegekosten eine unzumutbare Härte für das Kind darstellen würde, von einer Heranziehung abgesehen werden kann.
Wichtig: Wenn das Sozialamt einmal die Kosten für die Pflege übernommen hat, kann es später versuchen, diese Kosten von den Kindern zurückzufordern, falls deren Einkommen oder Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Daher sollten sich Betroffene frühzeitig rechtlich beraten lassen.
Dieser Artikel von Ann-Katrin Hahner erschien an 27.12.25 in der
Ehepartner von Pflegebedürftigen dürfen nicht auf das Bürgergeld-Niveau heruntergedrückt werden
Dieser Artikel von Dr. Utz Anhalt erschien an 27.12.25 auf der Plattform
Michael Schmidt
Bachelor of Arts (B.A.), Immobilienmanagement
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